Unsere AGB

I. Anwendung

1. Für unsere sämtlichen Lieferungen gelten die nachstehenden Vertragsbedingungen. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei de- nen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
2. Anderslautende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
3. Unsere Angebote sind bezüglich Preises, Menge, Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend. Vertragliche Bindung tritt erst mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ein.
4. Bei Lieferungen in das Ausland gelten die INCOTERMS 2020 ergänzend, sofern diese Allge- meinen Geschäftsbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten.

II. Preise

1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer in der zur Lieferzeit geltenden Höhe.
2. Unsere Preise sind ermittelt aus der am Tage des Angebotes oder der Auftragsbestätigung gültigen Kostengrundlage. Erhöhen sich nach Vertragsabschluss Abgaben oder Gebühren, die den Warenverkehr belasten (z.B. Zölle, Frachten, Steuern), so sind wir zu entsprechenden Preiserhöhungen berechtigt. Das gleiche gilt bei tariflichen Lohnerhöhungen und bei Preiserhö- hungen von Vorlieferanten, die nach Vertragsschluss in Kraft treten. Bei Änderung der Währung oder bei Wechselkursparitäten in der Zeit zwischen Abschluss des Vertrages und der Lieferung bzw. Teillieferung haben wir das Recht, von demselben zurückzutreten. Ebenso sind wir berech- tigt, Währungsverluste unseren Kunden zu belasten, wenn Zahlungen erst nach dem vereinbar- ten Zahlungsziel unserem Konto gutgeschrieben werden.
3. Soweit es sich bei dem Käufer um einen Nichtkaufmann handelt, sind wir zu den genannten Preisanpassungen nur berechtigt, wenn die Lieferung erst 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt oder es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt.

III. Maße und Gewichte

Die auch für die Berechnung maßgebende Feststellung von Maßen und Gewichten erfolgt bei Verladung von uns oder von unseren Beauftragten, es sei denn, dass der Besteller auf seine Kosten eine bahnamtliche Verweigerung auf der Abgangsstation verlangt.

IV. Liefer- und Abnahmepflichten

1. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist, falls wir nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben, der Besteller, soweit er Kaufmann ist, unter Ausschluss weiterer Ansprüche nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern, oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung ist auf einen Betrag in Höhe von höchstens 5% des Wertes derjenigen Teile der Lieferung be- grenzt, die nicht vertragsmäßig erfolgt ist.
2. Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt. Etwaige Teillieferungen gelten hinsich- tlich der Rechnungserteilung und Zahlung (vgl. Ziff. XI). als besonderes Geschäft.
3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussper- rung oder unvorhersehbare Umstände, z.B. von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, gleich, die uns rechtzeitige Lieferungen trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.
4. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich zugesichert sind. Der Besteller kann die Einhaltung der Lieferfristen nur verlangen, wenn er seine eigenen Vertragspflichten erfüllt.
5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, vom Käufer Ersatz für den uns wegen des Versäumnisses entstehenden Schadens zu verlangen. Unsere weitergehenden Rechte bleiben unberührt.

V. Versand

1. Sofern nicht anders vereinbart, wählen wir Verpackung, Versandart und Versandweg nach unserem Ermessen. Wir bemühen uns dabei um eine möglichst kostengünstige Versandart.
2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Übergabe an den ersten Beförderer auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
3. Wurde auf Verlangen des Bestellers eine bestimmte Versandart und/oder ein bestimmter Versandweg gewählt, so hat er die dadurch gegenüber der billigsten Versandmöglichkeit ent- stehenden Mehrkosten auch dann zu tragen, wenn wir uns zu frachtfreier Lieferung verpflichtet haben.
4. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Transportschäden zu versichern, sofern uns der Käufer nicht nachweist, dass er eine solche Versicherung selbst ab- geschlossen hat.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, im kaufmännischen Verkehr auch zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, egal aus welchen Rechtsgrund, auch wenn der Kaufpreis für beson- ders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Ei- gentum auch zur Sicherung unserer Saldoforderungen. Bei Hereingabe von Schecks erlischt der Eigentumsvorbehalt erst nach vollständiger und unwiderruflicher Einlösung. Wird im Zu- sammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen.
2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB in unserem Auftrage; wir werden entsprechend dem Verhältnis des Nettofaktu- renwertes unserer Ware zum Nettofakturenwertes der be-, verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung unserer Ansprüche gem. Absatz 1 dient. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, gelten die Bestim- mungen der §§ 974, 948 BGB mit der Folge, dass unser Miteigentumsanteil an der neuen Sa- che nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung gilt. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Miteigentum an der neuen Sache entsteht im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache gleichfalls im Verhältnis zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache gleichsam im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum zu übertragen.
3. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im Gewöhnlichen Geschäfts- verkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentums- vorbehalt gem. den Regelungen der Absätze 1 bis 2 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen, ist der Besteller nicht berechtigt.
4. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller schon jetzt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab. Soweit wir Mit- eigentümer gem. Abs. 2 geworden sind, gilt die Abtretung in Höhe des Wertes unseres Mit- eigentumsanteils. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber den Kun- den des Bestellers erforderlich sind.
5. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderung um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
6. Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware von dritten Seiten sind uns unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind.
7. Falls wir nach Maßgabe vorstehender Bedingungen von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehalts- ware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Wei- tergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere auf entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten. Die Kosten der Rückholung der Vorbehaltsware sind vom Besteller zu tragen.
8. Alle Abtretungen an uns werden gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von uns angenommen.
9. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Abnehmer ist Verbraucher.

VII. Marken

Bei der Lieferung von Waren mit eingetragenen Marken darf der Besteller die Marken in Verbindung mit den aus der gelieferten Ware hergestellten Produkten nur benutzen, wenn der Inhaber der Marke einer solchen Benutzung ausdrücklich vorher schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt für alle Verarbeitungsarten.

VIII. Gewährleistung

1. Für als Sekundärware, Substandart, NT-Neuware, Industriequalität, Regranulat, Regenerat und Mahlgut bezeichnete Ware ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, da es sich hierbei um branchentypische abgewertete Waren handelt, die Normalabweichungen aufweisen können. Ist der Besteller Kaufmann, sind uns im Übrigen Sachmängelrügen, Rügen wegen Falschlieferung und Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens eine Woche nach Erhalt der Lieferung, schriftlich anzuzeigen. Bei versteckten Mängeln sind uns diese unverzüglich, spätestens eine Woche nach Entdeckung des Mangels, schriftlich anzuzeigen. Verspätete Anzeigen führen zum Ausschluss der Gewährleistung.
2. Bei begründeter Mängelrüge sind wir im kaufmännischen Geschäftsverkehr unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsverpflichtungen zur Ersatzlieferung verpflichtet. Schlägt die Ersatzlie- ferung fehl, oder kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach, kann der Besteller Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate.
3. Weitergehende Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Sollten wir gleichwohl aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlage zum Schadenser- satz verpflichtet sein, haften wir nur soweit unseren Organen, dem Inhaber oder leitenden An- gestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen haften wir nur bei Verletzungen we- sentlicher Vertragsverpflichtungen in Höhe des vorhersehbaren Schadens.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Lieferant andere als die vertragsmäßige Ware liefert.

IX. Zusicherung, Auskünfte, Beratung

Unsere anwendungstechnischen Auskünfte und Beratungen auch in Schrift und Bild erfolgen nach bestem Wissen – auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter – und befreien unsere Käufer nicht von einer eigenen Prüfung unserer Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Wir haften hierfür nur, falls uns und unseren Mitarbeitern und Erfül- lungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden kann. Hinweise auf technische Normen und sonstige Katalogbeschreibungen dienen alleine der Leistungsbeschrei- bung und gelten nicht als Eigenschaftszusicherung. Zusicherungen von bestimmten Eigenschaf- ten des Liefergegenstandes sind ausdrücklich zu erteilen und bedürfen der Schriftform.

X. Allgemeine Haftungsbeschränkung

Für Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung, haften wir nur soweit unseren Organen, dem Inhaber oder leitenden Angestellten vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Für vor- sätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für vorhersehbare vertragstypische Schäden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung bei Fehlen zugesicherter Eigen- schaften, soweit die Zusicherung bezweckt, den Besteller gegen außerhalb des Liefergegen- standes entstandene Schäden abzusichern, bleibt unberührt.

XI. Zahlung

1. Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung in bar oder durch Überweisung eingehend auf eines unserer Bankkonten fällig. Wir sind berechtigt, die Rechnun- gen auf ein bestimmtes Datum fällig zu stellen. Das auf den Rechnungen genannte Fälligkeits- datum gilt als vereinbart.
2. Bei Verzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns ausdrücklich vor.
3. Die Ablehnung von Schecks und Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forde- rungen zur Folge. In jedem Fall sind wir berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vor- auszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurück- zutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Wei- terveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestel- lers zurückzuholen.
5. Wir sind berechtigt, Zahlungen des Käufers nach unserer Wahl mit unseren Forderungen zu verrechnen, auch wenn der Käufer anderes bestimmt. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur mit rechtskräftig festgestellten oder schriftlich von uns anerkannten Forderungen berechtigt.

XII. Schlussbestimmungen

1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGBl. I.S 856) sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGBl. I.S 868) ist aus- geschlossen.
2. Ist der Besteller Kaufmann, so gilt: Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus der Lieferbe- ziehung der Vertragsparteien ist Breitungen, Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung ist das für den Sitz des Verkäufers in Breitungen jeweils sachlich und örtlich zuständige Gericht oder das sachlich zuständige Gericht in Bonn.
3. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
4. Einkaufsbedingungen unserer Besteller gelten nur insoweit, als diese unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht widersprechen.
5. Vertragsänderungen und/oder –ergänzungen bedürfen der Schriftform.
6. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, so sollen die übrigen Bestimmungen ihre Wirksamkeit behalten. Anstelle der unwirksamen oder unwirksam werdenden Bestimmungen treten diejenigen gesetzlich zulässige, die dem mutmaßlichen Willen der Parteien und dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kom- men. Gleiches gilt für eine Lücke.

(Stand: Januar 2020)

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